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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der vrisch multimediaproduction GmbH (2025)

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge mit der vrisch multimediaproduction GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.2 Nebenabreden, die von diesen AGB abweichen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der vrisch multimediaproduction GmbH bestätigt wurden. Mündliche Angebote und Absprachen sind unverbindlich.

1.3 Ein rechtsverbindlicher Vertrag mit der vrisch multimediaproduction GmbH kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Angebots/Auftrags (einschließlich E-Mail-Bestätigung) oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags zustande.

1.4 Die Herstellung des Werks – unabhängig vom Trägermaterial, ob analog oder digital – erfolgt auf Grundlage des vom Kunden freigegebenen oder bereitgestellten Konzepts, Skripts oder Storyboards sowie der im Produktionsvertrag oder im angenommenen Angebot definierten Bedingungen.

1.5 Werden dem Angebot zugrunde liegende Konzepte, Skripte, Pläne, Layouts, Ausschreibungen etc. nach Auftragserteilung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen geändert, trägt der Kunde alle daraus resultierenden Mehrkosten und Aufwände, auch wenn sich der Leistungsumfang nicht ändert. In solchen Fällen gilt ein Stundensatz von 95 € als vereinbart. Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria oder einem Nachfolgeindex. Ausgangspunkt ist der Indexwert vom Januar 2024. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % (nach oben oder unten) erfolgt eine entsprechende Anpassung. Alle Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen gerundet.

1.6 Alle von oder im Auftrag der vrisch multimediaproduction GmbH entwickelten Konzepte, Treatments, Skripte, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Dokumente bleiben – sofern nicht anders vereinbart – deren geistiges Eigentum. Jede Nutzung – einschließlich Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung – bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens. Vom Kunden bereitgestellte Dokumente können vom Kunden zurückgefordert werden.


2. KOSTEN

2.1 Der vereinbarte Preis umfasst sämtliche Produktionskosten einschließlich der Bereitstellung eines digitalen (sende- bzw. vorführbereiten) Formats sowie der in den Abschnitten 7.3 und 7.4 beschriebenen Rechte. Ein Arbeitstag umfasst maximal 10 Stunden.

2.2 Witterungsbedingte Verschiebungen sind nicht im Preis enthalten und werden auf Basis dokumentierter Aufwände gesondert in Rechnung gestellt.

2.3 Die Erstellung von Konzepten, Designs, Treatments oder Skripten kann gesondert vertraglich vereinbart werden. Das vereinbarte Honorar ist auch dann fällig, wenn der Kunde das Projekt nicht weiterverfolgt oder storniert. Wird ein Skript oder bestehendes Werk vom Kunden zur Verfügung gestellt, sind die Rechte vollständig an den Produzenten zu übertragen, wobei eine separate Vereinbarung abzuschließen ist.

2.4 Erfordert der Kunde eine spezielle Versicherung, so ist dies spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen; die Kosten trägt der Kunde.

2.5 Technische Beratungsleistungen, die der Kunde beauftragt, gehen zu dessen Lasten.


3. PRODUKTION, ÄNDERUNGEN, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE VERSIONEN

3.1 Die Arbeit beginnt erst nach Unterzeichnung des Produktionsvertrags. Alle Termine sind als unverbindlich zu verstehen. Fristen beginnen erst nach schriftlicher Bestätigung sowie vollständiger Klärung aller Anforderungen, Materialien und Genehmigungen. Änderungen nachträglich durch den Kunden verlängern alle Fristen entsprechend.

3.2 Die künstlerische und technische Umsetzung obliegt allein der vrisch multimediaproduction GmbH, die den Kunden über den Fortschritt informiert.

3.3 Das Unternehmen ist berechtigt, Subunternehmer mit Teilen der Leistung zu beauftragen.

3.4 Die Abnahme durch den Kunden gilt als Genehmigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.5 Änderungswünsche vor Abnahme, die nicht auf berechtigte Mängel zurückzuführen sind, werden berechnet. Einsparungen verbleiben beim Produzenten.

3.6 Nach der Postproduktion ist eine Überarbeitung zur Mängelbehebung oder Qualitätsverbesserung vorgesehen. Weitere Änderungen werden aufwandsbezogen berechnet.

3.7 Änderungen nach Abnahme müssen schriftlich erfolgen und sind kostenpflichtig.

3.8 Fremdsprachige Versionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


4. HAFTUNG

4.1 Der Produzent liefert ein digitales Produkt frei von technischen Mängeln gemäß aktuellen Industriestandards.

4.2 Wird die Produktion ohne Verschulden beider Parteien unmöglich, kann der Kunde zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gewinnentgang ist ausgeschlossen.

4.3 Zur Mängelbehebung wird eine Frist von zwei Wochen gewährt. Bei Zahlungsverzug kann der Produzent die Leistung verweigern.

4.4 Der Kunde haftet vollumfänglich für bereitgestelltes Material und stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei.

4.5 Der Kunde ist für die Rechteklärung an allen zur Verfügung gestellten Materialien allein verantwortlich und haftet dafür.


5. RÜCKTRITT DES KUNDEN

5.1 Bei Stornierung nach Auftragserteilung, aber vor Produktionsbeginn, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme fällig.

5.2 Erfolgt die Stornierung zwischen dem 10. und 4. Tag vor Produktionsbeginn, sind 2/3 der Gesamtsumme zu zahlen.

5.3 Bei Rücktritt 3 Tage oder weniger vor Beginn werden 100 % der vereinbarten Summe in Rechnung gestellt.



6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofern nicht anders vereinbart:

50 % bei Auftragserteilung.

50 % bei Abnahme sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug werden 10 % Jahreszinsen berechnet. Eigentum und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim Produzenten.


7. URHEBERRECHT

7.1 Der Produzent hält alle erforderlichen Rechte, sofern nicht durch Verwertungsgesellschaften abweichend geregelt.

7.2 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung und nur im vereinbarten Umfang an den Kunden über.

7.3 Standardrechte für Filmproduktionen umfassen Aufführungsrechte in Österreich für ein Jahr. Erweiterte Rechte bedürfen separater Vereinbarung.

7.4 Für Internet/Apps umfasst das Standardrecht die digitale öffentliche Zugänglichmachung. Weitere Entwicklung, Bearbeitung oder Plattform-Erweiterung erfordern gesonderte Vereinbarung.

7.5 Bearbeitung, Synchronisation, Auszugnutzung und sonstige Weiterverwertung bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.

7.6 Der Kunde muss jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Rahmens melden.

7.7 Der Produzent übernimmt die Meldung an Verwertungsgesellschaften.

7.8 Rohmaterial und Projektdaten verbleiben beim Produzenten. Speicherung oder Übergabe erfolgt nur auf gesonderte Vereinbarung und Vergütung.

7.9 Mastermaterialien werden für 2 Jahre professionell gelagert. Verlängerung ist schriftlich zu beantragen und kostenpflichtig.

7.10 Der Produzent darf Materialien für Eigenwerbung, Schulung und Showreels nutzen, einschließlich Internetveröffentlichung.


8. SPEZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR SOFTWAREENTWICKLUNG

8.1 Geltungsbereich: Diese Bestimmungen gelten bei Beauftragung zur Softwarekonzeption, -entwicklung, -prüfung, -bereitstellung und -wartung.

8.2 Definitionen: „Software“ umfasst Quellcode, Programme, Benutzeroberflächen, Datenbanken und Dokumentation.

8.3 Lieferung und Abnahme: Lieferung erfolgt gemäß Vertrag. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb von 14 Tagen, gilt die Software als abgenommen.

8.4 Wartung & Support: Wartung, Updates oder Fehlerbehebung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten.

8.5 Drittanbieter-Komponenten: Der Einsatz wird offengelegt. Der Kunde akzeptiert damit verbundene Lizenzbedingungen.

8.6 Geistiges Eigentum: Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben alle Rechte beim Produzenten. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

8.7 Gewährleistung und Haftung: Der Produzent gewährleistet die Funktionsfähigkeit für 90 Tage. Für Folgeschäden und Datenverlust wird außer bei grober Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

8.8 Sicherheit und Daten: Der Kunde ist für Datensicherung, Sicherheit und Integrität verantwortlich, es sei denn, eine Datenschutzvereinbarung wurde getroffen.

8.9 Quellcode und Escrow: Der Zugriff auf Quellcode kann durch Escrow oder Lizenzvereinbarung geregelt werden.


9. DATENSCHUTZ UND PRIVATSPHÄRE

9.1 Die vrisch multimediaproduction GmbH verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und geltendem österreichischem Datenschutzrecht.

9.2 Wird sie als Auftragsverarbeiter tätig, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich gemäß den Weisungen des Kunden. Eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ist vorab abzuschließen.

9.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bereitgestellte Daten rechtmäßig erhoben wurden und ihre Verarbeitung den Datenschutzgesetzen entspricht.

9.4 Externe Dienstleister (z. B. Hosting, Cloud, E-Mail, Analyse) können eingesetzt werden, sofern DSGVO-konform. Eine Liste aktueller Subunternehmer ist auf Anfrage erhältlich.


10. HÖHERE GEWALT

10.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, Kriegen, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Cyberangriffen oder Stromausfällen.

10.2 Die betroffene Partei hat unverzüglich zu informieren. Die Pflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses.

10.3 Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen. Erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1 Die Haftung der vrisch multimediaproduction GmbH ist auf den vom Kunden gezahlten Vertragsbetrag beschränkt.

11.2 Haftung für indirekte Schäden (z. B. Gewinnentgang, Betriebsausfall) ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.3 Diese Klausel gilt nicht bei Personenschäden oder zwingendem Recht.


12. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

12.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

12.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien, Österreich.


13. SONSTIGES

13.1 Der Produzent darf Namen/Logo im Endprodukt aufführen.

13.2 Bei mehreren Auftraggebern ist ein Ansprechpartner zu benennen.

13.3 Co-Produktionspartner müssen ebenfalls einen Vertreter benennen.

13.4 Änderungen bedürfen der Schriftform. Unwirksame Klauseln berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht. Es gilt eine wirksame Ersatzregelung mit vergleichbarer Zielsetzung.

13.5 Sprachversionen: Im Fall von Abweichungen zwischen Übersetzungen gilt die deutsche Version als maßgeblich.